Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren

betreffend Schiessplatz Herisau-Gossau; Instandsetzung und Ausbau Ausbildungsplatz BF 5 sowie Lärmsanierung (mit Antrag auf Erleichterungen nach Art. 14 Lärmschutz-Verordnung)

Öffentliche Auflage und Mitwirkung vom 7. Oktober 2025

Gemeinden:

Andwil (SG), Gaiserwald (SG), Gossau (SG), Herisau (AR), St. Gallen (SG), Waldkirch (SG)

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Ost

Gesuchsunterlagen:

  • Gesuchsdossier inkl. Pläne
  • Bericht «Eingriffsbewertung und Ersatzmassnahmen»
  • Lärmgutachten
  • Erleichterungsgesuch
  • Baustellen-Entsorgungskonzept

Gegenstand:

Das Vorhaben auf dem Schiessplatz Herisau-Gossau (Breitfeld) umfasst den Neubau einer Erschliessungsstrasse aus Kies vom Stellungsraum 1 zum Stellungsraum 2, eine neue Kofferung beim Stellungsraum 2 sowie den Ersatz von Holz-Lärmschutzwänden durch höhere Beton-Lärmschutzwände mit lärmabsorbierendem Material.

Zudem soll der Schiessplatz Herisau-Gossau mit vorliegendem Vorhaben gleichzeitig gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) saniert und die zulässigen Lärmimmissionen des Schiessplatzes sollen gemäss Art. 37a Abs. 1 LSV in der Plangenehmigung festgelegt werden. Gemäss Lärmbericht sind keine verhältnismässigen oder betriebliche Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte möglich. Für die Grenzwertüberschreitungen werden deshalb Erleichterungen nach Artikel 14 Abs. 1 LSV beantragt.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungsverordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Anhörungsverfahren:

Nach Artikel 126 und 126d MG in Verbindung mit Artikel 62a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

UVP:

Das Projekt unterliegt nicht der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Artikel 10a des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01).

Ausnahmebewilligungen:

Für das Projekt sind nach aktuellem Planungsstand folgende umweltrechtlichen Ausnahmebewilligungen nötig:

  • Erleichterungen gemäss Artikel 14 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41)
  • Ausnahmebewilligung für die Erstellung neuer Anlagen im Amphibienlaichgebiet gemäss Artikel 7 Abs. 1 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV; SR 451.34)

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 7. Oktober bis 5. November 2025 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

 

Gemeinde Andwil

Bauverwaltung

Lätschenstrasse 7

9204 Andwil

 

Gemeinde Gaiserwald

Gemeindeverwaltung

Hauptstrasse 21

9030 Abtwil

 

Gemeinde Gossau

Stadtverwaltung

Bahnhofstrasse 25

9201 Gossau

 

Gemeinde Herisau

Hochbau/Ortsplanung

Poststrasse 6

9102 Herisau

 

Gemeinde St. Gallen

Amt für Baubewilligungen

Neugasse 3

9004 St. Gallen

 

 

Gemeinde Waldkirch

Gemeindeverwaltung

Bernhardzellerstrasse 28

9205 Waldkirch

Die Unterlagen können zudem online unter www.ar.admin.ch/schiesslaerm abgerufen werden.

Aussteckung / Profilierung:

Während der öffentlichen Auflage sind die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar zu machen und auszustecken; bei Hochbauten sind Profile aufzustellen.

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden und müssen Antrag und Begründung enthalten.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen (Art. 126f Abs. 2 MG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

Enteignungsbann:

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

Mitteilung an Mieter und Pächter:

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Erhalten die Vermieter oder Verpächter die persönliche Anzeige erst nach der Publikation, so gelten für die Mieter und Pächter die gleichen Fristen wie für die Vermieter oder Verpächter (Art. 32 Abs. 2 EntG).