Öffentliche Planauflage

für:

S-2565482.1

Transformatorenstation 24 Dicken

- Neubau der TS Dicken auf Parzelle 913 in der Gemeinde Waldkirch

- Ersetzt S-0076686

Koordinaten: 2742496 / 1259229
 

L-2565490.1

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 24 Dicken und 60 Loo

- Erstellung eines neuen Mittelspannungskabels

- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 913, 969, 736 in der Gemeinde Waldkirch

- Ersetzt L-0130677

Koordinaten: von 2742198 / 1259609 nach 2742496 / 1259229
 

L-0111195.4

20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 24 Dicken und 23 Hueb

- Erstellung eines neuen Mittelspannungskabels zwischen der TS 24 Dicken und 23 Hueb

Koordinaten: von 2742496 / 1259229 nach 2743091 / 1259154
 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die

IBG Engineering AG
Flurhofstrasse 158d
9000 St. Gallen

im Namen von

Technische Betriebe Waldkirch
Bernhardzellerstrasse 28
9205 Waldkirch

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 7. Oktober 2025 bis zum 5. November 2025 in der Gemeinde Waldkirch, Sekretariat Ratskanzlei, Bernhardzellstrasse 28, 9205 Waldkirchöffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6082/efa79bbb65 online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.