Öffentliche Planauflage
für:
S-2583647.1
Transformatorenstation 66 Rickenhueb
- Neubau der TS 66 Rickenhueb auf Parzelle 250 in der Gemeinde Waldkirch
Koordinaten: 2737743 / 1257625
L-2583670.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen 39 Ronwil und 66 Rickenhueb
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 248 und 250 in der Gemeinde Waldkirch
Koordinaten: 2737863 / 1258162
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
IBG Engineering AG
Flurhofstrasse 158d
9000 St. Gallen
im Namen von
Technische Betriebe Waldkirch
Bernhardzellerstrasse 28
9205 Waldkirch
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 1. Dezember 2025 bis zum 15. Januar 2026 in der Gemeinde Waldkirch, Bernhardzellstrasse 28, 9205 Waldkirch öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6362/9e382c4a2c online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.